2010.11 - US-Markteinstieg Finanzierung Drucken

UPDATE - US-MARKTEINSTIEG IN DEN 2010ern

Die Marktzeichen scheinen günstig zu stehen: das Interesse deutschsprachiger Unternehmer nach den USA, speziell nach Kalifornien, zu schauen, um dort neue Geschäftsfelder „zu erobern" wächst wieder stetig. In einer mehrteiligen Serie schildert Dennis F. Fredricks Attorney at Law, Los Angeles „the dos and don´ts" auf, die aus unternehmerischer Sicht beim US-Markteinstieg zu beachten sind.

Autor: Dennis F. Fredricks, Esq. Los Angeles *

Inhalt

1. Einleitung: Der US-Markt im 2011er-Ausblick - „Be local"
2. Das richtige Produkt zur richtigen Zeit
3. Strukturierung der optimalen Gesellschaftsform
4. Der Name der Gesellschaft
5. Registrierung von Geistigem Eigentum
6. Visa und Green Cards
7. Finanzierung
8. Verträge vor Ort
9. Local Partners
10. Professionelle Beratung vor Ort
11. Chancen verbessern: Die größten Fehler beim Markteinstieg vermeiden - Fazit

7. Teil: Finanzierung

Finanzierung

Selbst die besten europäischen Waren und Dienstleistungen benötigen wesentliche Kapitalaufwendungen, um die Marke auf einem so großen Markt wie den Vereinigten Staaten zu etablieren. Hinzu kommen typische Kosten im Zusammenhang mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf einen Auslandsmarkt wie Reise- und Transportkosten, Büromiete, Anschaffung neuer Ausrüstung, Kosten für Angestellte und Makler, Rechts- und Steuerberatung.

- Die gängigsten Finanzierungsarten

Die Finanzierung erfolgt durch Eigenkapitalerhöhung, Vorschüsse durch die Muttergesellschaft, Bankkredite, durch Joint Ventures mit einem europäischen oder amerikanischen Unternehmen und bei Kleinunternehmen nicht selten durch Privatkredite z.B. im Rahmen der Familie.

- Vorher die genauen "Spielregeln" festlegen

Ausgesprochen wichtig ist, dass im Vorfeld genau festgelegt wird, welche Stimm- und Mitspracherechte die Kapitalgeber erhalten, ob und wer gegebenenfalls weiteres Kapital einbringen muss, unter welchen Voraussetzungen ein Ausstieg aus der Gesellschaft und dem Investment vollzogen werden kann und wie die verbleibenden Vermögensgegenstände gegebenenfalls dann verteilt werden.

8. Teil Verträge vor Ort

* Dennis F. Fredricks ist geschäftsführender Anwalt der Kanzlei Fredricks & von der Horst in Los Angeles, Kalifornien. Er ist in den Bundesstaaten Kalifornien und Ohio als Anwalt zugelassen und auf nationales und internationales Wirtschaftsrecht spezialisiert. Er vertritt zahlreiche deutsche, österreichische, und schweizerische Unternehmen in den westlichen USA. Er ist der Vertrauensanwalt des deutschen und österreichischen Konsulats und der österreichischen Handelskommission sowie Berater sechs weiterer Konsulate und mehrerer Handelskommissionen und Handelskammern. Seit 2003 organisiert er aktuelle Rechtsseminare für Mitglieder der europäischen diplomatischen Gesandtschaften in Los Angeles. Außerdem hat Dennis F. Fredricks seit 1989 mehr als 90 Rechtsreferendare aus Deutschland und Österreich ausgebildet und ist Träger des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland.

 
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